Parkvertragsstrafe: Bedeutung, Höhe und rechtliche Prüfung

Veröffentlicht: 01.06.2026Lesezeit: ca. 4 Min.
Geprüft von Rechtsanwalt Yazdan YilmazZuletzt aktualisiert: 15.06.2026
Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine Parkvertragsstrafe, wann ist sie zulässig, wie hoch darf sie sein und wie wird sie anwaltlich geprüft? Mit BGH-Rechtsprechung und Beispielen.

  • Wie hoch darf eine Parkvertragsstrafe maximal sein? Eine feste Grenze gibt es nicht.
  • Muss ich Halterermittlungs- und Mahnkosten zahlen? Nur, wenn die Vertragsstrafe selbst berechtigt ist und die Kosten tatsächlich und in angemessener Höhe entstanden sind.
  • Gilt die Vertragsstrafe auch, wenn ich das Schild nicht gesehen habe? Entscheidend ist, ob das Schild bei Einfahrt deutlich sichtbar und lesbar war – nicht, ob Sie es tatsächlich gelesen haben.

Was ist eine Vertragsstrafe auf dem Parkplatz?

Eine Vertragsstrafe (§§ 339 ff. BGB) ist ein vorab vereinbarter Geldbetrag, den eine Vertragspartei zahlen muss, wenn sie ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Auf privaten Parkplätzen wird diese Konstruktion genutzt, um Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen zu sanktionieren: Wer länger parkt als erlaubt, keine Parkscheibe auslegt oder ohne Berechtigung parkt, soll eine feste Summe zahlen – unabhängig davon, ob dem Betreiber tatsächlich ein Schaden entstanden ist. .

Die Vereinbarung kommt nach Auffassung der Betreiber über die Beschilderung zustande: Das Schild ist das Angebot, das Abstellen des Fahrzeugs die Annahme. Rechtlich handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. Sie müssen deutlich sichtbar und verständlich sein, dürfen den Nutzer nicht unangemessen benachteiligen und dürfen nicht überraschend sein.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Grundlegend ist das Urteil des BGH vom 18.12.2015 (V ZR 160/14). Der BGH bestätigte, dass durch das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem entsprechend beschilderten Privatparkplatz ein Nutzungsvertrag geschlossen wird und dass eine Vertragsstrafe von 20 Euro für das Parken ohne Parkscheibe wirksam vereinbart werden kann. Zugleich stellte der BGH klar, dass der Halter nicht schon deshalb haftet, weil er Halter ist – Vertragspartner ist der Fahrer.

Mit Urteil vom 18.12.2019 (XII ZR 13/19) ergänzte der BGH: Bestreitet der Halter, gefahren zu sein, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Er muss dann mitteilen, wer das Fahrzeug genutzt hat, sofern ihm das zumutbar ist. Tut er das nicht, kann sein Bestreiten unbeachtlich sein. Diese beiden Entscheidungen prägen heute nahezu jede Auseinandersetzung um Parkvertragsstrafen.

Wie hoch darf eine Parkvertragsstrafe sein?

Eine feste gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Maßstab ist die Angemessenheit im Sinne der AGB-Kontrolle (§ 307 BGB). Der BGH hat 20 Euro akzeptiert; die Instanzgerichte halten überwiegend auch 30 bis 40 Euro für zulässig, teils mit Blick darauf, dass die Vertragsstrafe auch abschreckend wirken darf. Beträge deutlich über 50 Euro für einfache Verstöße werden dagegen kritisch gesehen.

Von der Vertragsstrafe zu trennen sind die Nebenkosten:

  • Halterermittlungskosten: Die Gebühr des Kraftfahrt-Bundesamts für die Halterauskunft liegt im einstelligen Eurobereich. Sie kann als Schadensersatz verlangt werden, wenn der Halter sonst nicht ermittelbar war.
  • Mahnkosten: Nur bei Verzug und nur in Höhe des tatsächlichen Aufwands (Porto, Material) – pauschale Mahngebühren von 10 Euro und mehr sind regelmäßig überhöht.
  • Bearbeitungsgebühren: Nur zulässig, wenn sie in der Beschilderung wirksam vereinbart wurden – was selten der Fall ist.
  • Inkassokosten: Gesetzlich gedeckelt (§ 13e RDG). Bei Forderungen bis 50 Euro ist der Erstattungsanspruch stark begrenzt.
  • Zinsen: Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) ab Verzugseintritt.

Typische Beträge im Überblick

In der Praxis sehen wir bei den großen Anbietern folgende Größenordnungen: fair parken meist 25 bis 35 Euro, Park & Control 30 bis 40 Euro, ParkDepot 30 bis 40 Euro, ParkVision 40 bis 60 Euro, Contipark und APCOA bei Nachforderungen 30 bis 50 Euro. Inklusive Halterermittlung, Mahnung und Inkasso landen die Gesamtforderungen dann häufig zwischen 70 und 120 Euro. Gerade dieser Aufschlag ist es, der sich in vielen Fällen erfolgreich angreifen lässt.

Wann die Vertragsstrafe angreifbar ist

Eine Vertragsstrafe kann aus unterschiedlichen Gründen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein:

  • Die Beschilderung war nicht ausreichend sichtbar, unleserlich, widersprüchlich oder erst nach der Einfahrt erkennbar.
  • Der Verstoß ist nicht ausreichend dokumentiert (keine oder unklare Fotos, fehlende Zeitangaben).
  • Die Zeiterfassung ist fehlerhaft (Zwischenfahrten, Kamerafehler, falsche Zuordnung des Kennzeichens).
  • Der Halter war nicht Fahrer und hat den Fahrer ordnungsgemäß benannt.
  • Die Klausel benachteiligt den Nutzer unangemessen, etwa weil die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch ist oder kumuliert wird.
  • Die Forderung ist verjährt (regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, § 195 BGB, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB).

Vertragsstrafe oder erhöhtes Parkentgelt – spielt die Bezeichnung eine Rolle?

Manche Betreiber sprechen nicht von 'Vertragsstrafe', sondern von 'erhöhtem Parkentgelt', 'Nutzungsentgelt' oder 'pauschaliertem Schadensersatz'. Rechtlich macht das einen Unterschied: Eine Vertragsstrafe unterliegt den §§ 339 ff. BGB und der AGB-Kontrolle; ein pauschalierter Schadensersatz ist nach § 309 Nr. 5 BGB nur wirksam, wenn die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt und dem Nutzer der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich gestattet wird. Da dem Betreiber durch das Falschparken meist kein messbarer Schaden entsteht, sind als Schadensersatz bezeichnete Pauschalen häufig angreifbar. Die Gerichte legen solche Klauseln aber oft als Vertragsstrafe aus – entscheidend bleibt die Angemessenheit der Höhe.

Kumulierung und Mehrfachforderungen

Problematisch wird es, wenn der Betreiber für einen Parkvorgang mehrere Vertragsstrafen verlangt – etwa für 'Parken ohne Parkscheibe' und zusätzlich für 'Überschreitung der Höchstparkdauer' – oder wenn bei einem längeren Aufenthalt stundenweise neue Vertragsstrafen anfallen sollen. Solche Kumulierungen sind regelmäßig unangemessen (§ 307 BGB), wenn sie zu Beträgen führen, die in keinem Verhältnis zum Verstoß stehen. Auch die Praxis, dieselbe Vertragsstrafe an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen zu erheben, ohne dass der Nutzer die Chance hatte, vom ersten Verstoß zu erfahren, wird von den Gerichten kritisch gesehen.

Gerichtspraxis: Wie Amtsgerichte entscheiden

Verfahren um Parkvertragsstrafen landen fast immer vor den Amtsgerichten, meist im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO. Die Praxis ist uneinheitlich, es lassen sich aber Linien erkennen: Vertragsstrafen von 20 bis 40 Euro werden bei klarer Beschilderung regelmäßig zugesprochen. Scheitern Betreiber vor Gericht, dann meist an der Beweisführung – fehlende Fotos der Beschilderung zum Zeitpunkt des Parkvorgangs, unklare Zeitangaben oder ungeklärte Fahrereigenschaft. Nebenkosten werden häufig gekürzt: Pauschale Bearbeitungsgebühren, überhöhte Mahnkosten und Inkassokosten über der gesetzlichen Grenze werden von vielen Gerichten gestrichen. Für Betroffene bedeutet das: Die Chancen liegen weniger in der Grundforderung als im Angriff auf Dokumentation und Zusatzkosten.

So läuft die anwaltliche Prüfung ab

Sie laden das Schreiben hoch und machen wenige Angaben zum Parkvorgang und zu Ihrer Rechtsschutzversicherung. Die Kanzlei prüft Beschilderung, Dokumentation, Fahrerfrage und Höhe der Forderung. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung wird eine Deckungsanfrage gestellt; die Kosten der Prüfung trägt dann in der Regel die Versicherung. Anschließend übernimmt die Kanzlei die Kommunikation mit dem Betreiber oder Inkassounternehmen – von der begründeten Zurückweisung bis zur Verteidigung im gerichtlichen Mahnverfahren. Eine Erfolgsgarantie kann und darf es nicht geben; jede Einschätzung erfolgt einzelfallbezogen.

Häufige Fragen

Fachlich geprüft von Parkrecht24Köln · Stand 15.06.2026
Quellen & zitierte Entscheidungen

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 15.06.2026.

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