Strafzettel auf dem Privatparkplatz – was jetzt?

Veröffentlicht: 01.06.2026Lesezeit: ca. 5 Min.
Geprüft von Rechtsanwalt Yazdan YilmazZuletzt aktualisiert: 15.06.2026
Das Wichtigste in Kürze

Strafzettel vom Privatparkplatz erhalten? Rechtslage, typische Beträge, Fristen, BGH-Rechtsprechung und wie Sie den Fall anwaltlich prüfen lassen.

  • Ist der Strafzettel vom Privatparkplatz ein Bußgeld? Nein.
  • Muss ich als Halter zahlen, wenn ich nicht gefahren bin? Vertragspartner ist der Fahrer.
  • Wie lange kann der Betreiber die Forderung geltend machen? Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem geparkt wurde (§§ 195, 199 BGB).

Kein Bußgeld, sondern eine zivilrechtliche Forderung

Wer auf dem Parkplatz eines Supermarkts, Discounters, Baumarkts oder Einkaufszentrums einen 'Strafzettel' unter dem Scheibenwischer findet oder einige Wochen später Post von einem Parkraumbewirtschafter erhält, hat es nicht mit einer Behörde zu tun. Anders als das Knöllchen vom Ordnungsamt ist der Zettel vom Privatparkplatz kein Verwarnungs- oder Bußgeld nach der Straßenverkehrsordnung. Es handelt sich um eine rein zivilrechtliche Forderung eines privaten Unternehmens. .

Die rechtliche Konstruktion ist immer dieselbe: Der Grundstückseigentümer oder der von ihm beauftragte Parkraumbewirtschafter (z. B. ParkDepot, fair parken, Park & Control, APCOA) stellt Schilder auf, die Nutzungsbedingungen enthalten – etwa eine kostenlose Höchstparkdauer von 60 oder 90 Minuten, eine Parkscheibenpflicht oder die Beschränkung auf Kunden. Wer sein Fahrzeug abstellt, nimmt nach Auffassung der Betreiber dieses Angebot durch schlüssiges Verhalten an. Der Bundesgerichtshof hat diese Konstruktion im Grundsatz gebilligt (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14): Mit dem Abstellen des Fahrzeugs kommt ein Nutzungsvertrag zustande, in dessen Rahmen eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart werden kann.

Was der Betreiber verlangt – und was davon berechtigt sein kann

Die eigentliche Vertragsstrafe (häufig auch 'erhöhtes Parkentgelt' genannt) liegt in der Praxis meist zwischen 20 und 60 Euro. Der BGH hat im genannten Urteil eine Vertragsstrafe von 20 Euro nicht als unangemessen angesehen; die Instanzgerichte akzeptieren heute regelmäßig auch Beträge um 30 bis 40 Euro. Deutlich kritischer sind die Zusatzkosten: Kosten für die Halterermittlung beim Kraftfahrt-Bundesamt, Mahngebühren, Bearbeitungsgebühren und schließlich Inkassokosten. Aus einer ursprünglichen Forderung von 30 Euro werden so schnell 80 bis 120 Euro.

Ob diese Positionen berechtigt sind, hängt von den Umständen ab. Halterermittlungskosten können als Schadensersatz erstattungsfähig sein, wenn der Halter nicht anders ermittelt werden konnte. Mahnkosten setzen Verzug voraus. Inkassokosten sind seit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht gesetzlich begrenzt und bei Kleinforderungen deutlich reduziert (§ 13e RDG). Pauschale 'Bearbeitungsgebühren' ohne Grundlage in der Beschilderung sind häufig angreifbar.

Halter oder Fahrer – die zentrale Frage

Vertragspartner des Parkraumbewirtschafters ist grundsätzlich derjenige, der das Fahrzeug abgestellt hat: der Fahrer. Eine allgemeine Halterhaftung wie im öffentlichen Verkehrsrecht (§ 25a StVG) gibt es im Zivilrecht nicht. Der Betreiber kennt aber zunächst nur das Kennzeichen und ermittelt über das Kraftfahrt-Bundesamt den Halter. Dieser wird angeschrieben und aufgefordert, zu zahlen oder den Fahrer zu benennen.

Hier ist Vorsicht geboten. Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2019 (XII ZR 13/19) entschieden, dass ein Halter, der bestreitet, selbst gefahren zu sein, im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast den tatsächlichen Fahrer benennen muss, wenn ihm das möglich ist. Beruft er sich lediglich pauschal darauf, nicht gefahren zu sein, und schweigt zum Fahrer, kann sein Bestreiten im Prozess unbeachtlich sein – mit der Folge, dass er wie der Fahrer behandelt wird. Ein einfaches 'Ich war das nicht' reicht also nicht aus. Wie Sie als Halter richtig reagieren, sollte deshalb im Einzelfall geklärt werden.

Worauf es in der Prüfung ankommt

Ob eine Forderung Bestand hat, entscheidet sich an wenigen Punkten, die in jedem Fall geprüft werden sollten:

  • Beschilderung: Waren die Nutzungsbedingungen an der Einfahrt und auf dem Parkplatz deutlich sichtbar, gut lesbar und verständlich? Wurde auf Kameraerfassung und Vertragsstrafe hingewiesen?
  • Nutzung: Wurde die Höchstparkdauer tatsächlich überschritten? Stimmen die erfassten Zeiten? Waren Sie Kunde und können Sie das mit einem Kassenbon belegen?
  • Fahrerfrage: Wer hat das Fahrzeug abgestellt? Wie sollte der Halter auf die Aufforderung zur Fahrerbenennung reagieren?
  • Dokumentation: Liegen Fotos vor, die Kennzeichen, Beschilderung und ggf. die fehlende Parkscheibe eindeutig zeigen?
  • Höhe: Ist die Vertragsstrafe angemessen? Sind Halterermittlungs-, Mahn- und Inkassokosten belegt und gesetzlich zulässig?
  • Fristen und Verjährung: Wurde die Forderung rechtzeitig geltend gemacht? Zivilrechtliche Vertragsstrafen verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§ 195 BGB).

Beispiel aus der Praxis

Eine Kundin parkt auf dem Parkplatz eines Discounters, kauft ein und trinkt anschließend im benachbarten Café einen Kaffee. Insgesamt steht ihr Fahrzeug 1 Stunde 47 Minuten auf dem Parkplatz, erlaubt sind 90 Minuten. Drei Wochen später erhält sie ein Schreiben mit Fotos der Ein- und Ausfahrt: Vertragsstrafe 35 Euro, Halterermittlung 5,10 Euro, Bearbeitung 6 Euro, Frist 14 Tage. Nach Fristablauf folgt eine Mahnung mit weiteren 7,50 Euro, danach ein Inkassoschreiben über insgesamt 98 Euro.

Zu prüfen wäre hier unter anderem: Ist die Beschilderung wirksam einbezogen worden? Rechtfertigt der Kassenbon eine Kulanzlösung? Ist die Bearbeitungsgebühr in der Beschilderung überhaupt vorgesehen? Sind die Inkassokosten in dieser Höhe zulässig? Oft lässt sich die Forderung so zumindest deutlich reduzieren – in manchen Fällen entfällt sie ganz.

Unterschied zum Knöllchen vom Ordnungsamt

Viele Betroffene verwechseln den Zettel vom Privatparkplatz mit einem Verwarnungsgeld nach der Straßenverkehrsordnung. Die Unterschiede sind erheblich: Beim öffentlichen Parkverstoß handelt eine Behörde, es gilt das Ordnungswidrigkeitenrecht, es gibt einen Anhörungsbogen, einen Bußgeldbescheid und einen förmlichen Einspruch mit Zwei-Wochen-Frist. Zahlt der Fahrer nicht und lässt sich nicht ermitteln, kann der Halter über § 25a StVG zur Kostentragung herangezogen werden.

Beim Privatparkplatz existiert nichts davon. Es gibt keinen Bußgeldbescheid, keine Punkte in Flensburg, keine behördliche Frist. Der Betreiber muss seinen Anspruch wie jeder andere Gläubiger vor dem Amtsgericht durchsetzen und dort beweisen, dass ein Vertrag zustande kam, dass der Angeschriebene Vertragspartner ist und dass der Verstoß vorlag. Diese Beweislast liegt beim Betreiber – ein Umstand, der in vielen Auseinandersetzungen unterschätzt wird.

Kameraerfassung und Datenschutz

Immer mehr Betreiber setzen auf automatische Kennzeichenerkennung statt auf Kontrolleure. Das ist datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn die Nutzer transparent informiert werden: Hinweisschilder zur Videoüberwachung und Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO müssen an der Einfahrt gut sichtbar sein. Fehlt diese Information oder ist sie unvollständig, können Betroffene Auskunft (Art. 15 DSGVO) und Löschung verlangen und sich bei der Datenschutzaufsicht beschweren. Zudem sind Kamerasysteme fehleranfällig: Verwechselte Kennzeichen, nicht erfasste Zwischenfahrten und falsche Zeitstempel kommen regelmäßig vor. Fordern Sie deshalb immer die vollständigen Aufnahmen mit Zeitstempel an, bevor Sie zahlen.

Häufige Fehler, die Betroffene teuer zu stehen kommen

  • Den Zettel am Auto wegwerfen und hoffen, dass nichts passiert – es folgt die Halterermittlung mit Zusatzkosten.
  • Sofort zahlen, ohne Beschilderung und Dokumentation zu prüfen – überhöhte Nebenkosten werden so stillschweigend akzeptiert.
  • Als Halter pauschal bestreiten, gefahren zu sein, ohne den Fahrer zu benennen – nach der BGH-Rechtsprechung riskant.
  • Am Telefon oder per E-Mail unbedachte Angaben machen, die als Schuldeingeständnis gewertet werden können.
  • Eine Ratenzahlung vereinbaren – das ist ein Anerkenntnis und lässt die Verjährung neu beginnen.
  • Den gerichtlichen Mahnbescheid ignorieren – danach ist die Forderung tituliert und 30 Jahre vollstreckbar.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Bewahren Sie das Schreiben, alle Fotos, Kassenbons und Parktickets auf. Fotografieren Sie – wenn möglich zeitnah – die Beschilderung am Parkplatz, einschließlich Einfahrt und Hinweisschildern. Notieren Sie sich die genannte Frist. Zahlen Sie nicht vorschnell und ignorieren Sie das Schreiben auch nicht: Beides kann teuer werden. Lassen Sie die Forderung stattdessen prüfen. Über parkrecht24.com laden Sie das Schreiben in wenigen Minuten hoch; die Kanzlei sichtet den Fall, klärt die Deckung durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung und meldet sich mit einer Einschätzung.

Häufige Fragen

Fachlich geprüft von Parkrecht24Köln · Stand 15.06.2026
Quellen & zitierte Entscheidungen

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: 15.06.2026.

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