Kein Bußgeld, sondern Vertragsstrafe

Strafzettel auf dem Privatparkplatz erhalten? Erst prüfen, dann zahlen

Der „Strafzettel“ an der Windschutzscheibe eines Supermarkt-, Baumarkt- oder Klinikparkplatzes stammt nicht von der Stadt, sondern von einem privaten Parkraumbewirtschafter. Rechtlich handelt es sich um eine Vertragsstrafe aus den ausgeschilderten Parkbedingungen – üblich sind 20 bis 40 Euro, dazu kommen häufig Halterabfrage-, Mahn- und Inkassokosten. Ob die Forderung berechtigt ist, entscheidet sich an Beschilderung, Vertragsschluss und Nachweis.

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Diese Seite betrifft ausschließlich Forderungen privater Parkplatzbetreiber (Vertragsstrafe, Zahlungsaufforderung, Inkasso). Für Bußgelder oder Verwarnungen von Ordnungsamt oder Polizei ist parkrecht24 nicht zuständig.

Woran Sie einen privaten „Strafzettel“ erkennen

  • Absender ist eine GmbH (z. B. fair parken, ParkDepot, Park & Control), kein Ordnungsamt.
  • Es wird „Vertragsstrafe“, „erhöhtes Parkentgelt“ oder „Zahlungsaufforderung“ verlangt – kein „Verwarnungsgeld“.
  • Es gibt keinen Bußgeldbescheid und keine behördliche Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Später folgen Schreiben nach Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Wie hoch darf die Vertragsstrafe sein?

Gerichte akzeptieren Vertragsstrafen von rund 20 bis 40 Euro in der Regel als angemessen. Kritisch sind hohe Nebenkosten: Halterermittlung, „Bearbeitungsgebühren“ und Inkassokosten müssen eine Grundlage haben und dürfen die gesetzlichen Grenzen (§ 13e RDG) nicht überschreiten. Genau hier setzt die anwaltliche Prüfung an.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Schreiben, Beschilderung und ggf. Kassenbon fotografieren.
  • Nicht vorschnell zahlen und nichts unterschreiben.
  • Schreiben hochladen – die Kanzlei prüft kostenfrei und sagt Ihnen, ob Sie zahlen müssen.

Häufige Fragen

Schreiben von einem dieser Betreiber?

Zu jedem Parkraumbewirtschafter gibt es eine eigene Seite mit typischen Forderungen und Prüfpunkten.

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